PARKEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
1.1. Die Planquadr.at Europastraße GmbH & Co KG (im Folgenden kurz „Parkraumbetreiberin“) bietet im Gebäudekomplex „Helix“ mit der Adresse Europastraße 10, 5020 Salzburg, sowohl Stellplätze in der dort etablierten Tiefgarage (im Folgenden kurz „Tiefgaragenstellplätze“) als auch Stellplätze auf den Freiflächen der Liegenschaft an.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung des Parkraumangebotes der Parkraumbetreiberin und bilden einen integrierten Bestandteil aller über die Nutzung von Stellplätzen abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen zwischen der Parkraumbetreiberin und dem Nutzer („im Folgenden kurz „Stellplatznutzungsvertrag“).
1.2. Auf den Stellplatznutzungsvertrag sind die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) nicht anwendbar.
2. Vertragsabschluss und -gegenstand
2.1. Der Stellplatznutzungsvertrag kommt zwischen der Parkraumbetreiberin und dem Nutzer bei einer Online-Buchung im Voraus mit Reservierung eines Stellplatzes oder in sonstigen Fällen direkt mit Einfahrt in die Parkanlage selbst zustande. Gleichzeitig gelten die vorliegenden AGB als angenommen.
2.2. Mit Abschluss des Stellplatznutzungsvertrages erwirbt der Nutzer die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres sowie gesetzeskonform haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug mit behördlichem Kennzeichen auf einem hierfür gekennzeichneten, freien und geeigneten Stellplatz abzustellen.
Das Abstellen von einspurigen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ist nur auf hierfür gesondert ausgewiesenen Flächen gestattet. Lenker von einspurigen Fahrzeugen und Fahrrädern sind zu diesem Zweck berechtigt, die entsprechende Schrankvorrichtung seitlich zu passieren.
Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze stehen Nutzern ohne gesondert vereinbarte Berechtigung zum Abstellen innerhalb des kostenpflichtigen Parkraumes nur außerhalb dieses zur Verfügung und dürfen ausschließlich von Nutzern mit gültigem und am Fahrzeug gut sichtbar angebrachten Behindertenausweis gemäß § 29b StVO benützt werden. Gekennzeichnete E-Parkplätze stehen Nutzern ohne gesondert vereinbarte Berechtigung zum Abstellen innerhalb des kostenpflichtigen Parkraumes ebenfalls nur außerhalb dieses zur Verfügung und dürfen ausschließlich von Elektro-/Hybridfahrzeugen für die Dauer der Zeit des Ladevorganges genutzt werden.
2.3. Ein Recht des Nutzers, das Fahrzeug auf einem bestimmten Stellplatz abzustellen, besteht nicht, außer dies wurde mit der Parkraumbetreiberin vorweg gesondert vereinbart (im Folgenden kurz „Dauerstellplatz“).
Dauerstellplätze bietet die Parkraumbetreiberin im Bereich des Tiefgaragenkomplexes in einem separiert beschrankten Bereich an (im Folgenden kurz „Dauerparkraum“) und ist die Zufahrt in den Dauerparkraum ausschließlich mit einem Fahrzeug möglich, dessen behördliches Kennzeichen für die Nutzung eines Dauerstellplatzes vorab registriert wurde. Dauerstellplätze im Dauerparkraum stehen Nutzern im Allgemeinen nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit der Parkraumbetreiberin zur Verfügung und gelten für diese die vorliegenden AGB sinngemäß, sofern darin keine abweichenden Bedingungen festgelegt sind.
2.4. Gegenstand des Stellplatznutzungsvertrages ist jedenfalls nicht die Beaufsichtigung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Sachen oder sonst mit dem Fahrzeug in den Parkraum eingebrachter Gegenstände. Eine Haftung der Parkraumbetreiberin für diese nach den Bestimmungen der §§ 970 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ist somit ausgeschlossen.
3. Haftung
3.1. Die Parkraumbetreiberin haftet nicht für Schäden an Fahrzeugen oder deren Inhalten, die während der Nutzung des Parkraumes entstehen, es sei denn, der Schaden wurde durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Parkraumbetreiberin verursacht.
Eine Haftung der Parkraumbetreiberin für Schäden, die durch das Verhalten Dritter entstanden sind, ist jedenfalls ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schäden durch Diebstahl, Einbruch, Vandalismus etc.
Die Parkraumbetreiberin haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik oder Unruhen) entstehen.
3.2. Der Nutzer haftet für alle durch unsachgemäße Nutzung des Parkraums oder durch sonstiges schuldhaftes Verhalten entstandene Schäden am Parkraum und dessen Einrichtungen. Der Nutzer hat solche oder an anderen Fahrzeugen verursachte Schäden sowie festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug unverzüglich dem Parkraumbetreiber anzuzeigen.
4. Nutzungsbedingungen- und vorschriften
4.1. Die Nutzung des Parkraumangebotes der Parkraumbetreiberin ist ausschließlich mit einem verkehrs- und betriebssicheren, gesetzeskonform haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit behördlichem Kennzeichen erlaubt.
4.2. Sämtliche Nutzer sind verpflichtet, den Parkraum sachgemäß zu nutzen und dessen Einrichtungen pfleglich zu behandeln sowie alle geltenden Vorschriften (Verkehrs- und Hinweisschilder, Bodenmarkierungen etc.) einzuhalten.
Im Parkraum gelten sinngemäß die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. In sämtlichen Bereichen der Parkanlage ist ausdrücklich untersagt,
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das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Betriebssystem,
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das Rauchen und die Verwendung von unmittelbar brandgefährdenden Substanzen,
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das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbarem und explosiven Stoffen, sowie
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das Übernachten und Campen.
5. Stellplatzentgelt und Zahlungsmodalitäten
5.1. Für die Nutzung des Parkraumangebotes der Parkraumbetreiberin ist für die zwischen der Ein- und Ausfahrt liegenden Dauer ein Entgelt in Höhe des jeweils gültigen Tarifes gemäß Aushang (im Folgenden kurz „Stellplatzentgelt“) zu bezahlen. Davon abweichende Tarife gelten nur bei entsprechender gesonderter Vereinbarung mit der Parkraumbetreiberin.
5.2. Im Tiefgaragenkomplex ist das Abstellen von Fahrzeugen für die Dauer von 15 Minuten ab Einfahrt kostenlos. Die Abrechnung des Stellplatzentgeltes für diesen Bereich erfolgt pro angefangener Stunde.
5.3. Im Parkraumbereich im Freien ist das Abstellen von Fahrzeugen für die Dauer von 30 Minuten ab Einfahrt kostenlos. Die Abrechnung des Stellplatzentgeltes erfolgt für diesen Bereich während der Kernzeit pro angefangener halben Stunde und außerhalb der Kernzeit pro angefangener Stunde. Die Kernzeit im Parkraumbereich im Freien ist von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
5.4. Das Stellplatzentgelt ist – außer im Falle der Berechtigung zur Nutzung eines Dauerstellplatzes –
spätestens vor Ausfahrt mit dem Fahrzeug aus dem Parkraum zu entrichten. Hierfür stehen ausschließlich bargeldlose Zahlungssysteme zur Verfügung. Sofern dies von der Parkraumbetreiberin angeboten wird, kann die Zahlung des Stellplatzentgeltes entweder mittels mobiler Bezahlsysteme (z.B. Apps, QR-Codes etc) vorgenommen werden, oder ansonsten ist das Stellplatzentgelt mittels Bankomatkarte über hierfür eingerichtete Bezahlterminals am jeweiligen Schrankensystem zu bezahlen. Die dazugehörige Rechnung kann der Nutzer über das hierfür eingerichtete Consumer-Portal der Parkraumbetreiberin binnen 6 Stunden nach Bezahlvorgang herunterladen.
5.5. Wird das Fahrzeug derart abgestellt, dass angrenzende Stellplätze nicht den Markierungen entsprechend genutzt werden können, ist vom Nutzer auch für den mitbenützten Stellplatz das Stellplatzentgelt zu bezahlen.
Wird ein für ein Fahrzeug mit Berechtigung zur Nutzung eines Dauerstellplatzes außerhalb des Dauerparkraumes abgestellt, ist vom Nutzer für den benützten Stellplatz außerhalb des Dauerparkraumes das Stellplatzentgelt zu bezahlen.
6. Abstellen und Entfernen des Fahrzeuges
6.1. Das Fahrzeug ist ausschließlich innerhalb des dafür gekennzeichneten Stellplatzes und dergestalt abzustellen, dass weder Dritte behindert noch anderweitig gewidmete Flächen unberechtigt in Anspruch genommen werden, wie vor allem Verkehrs- und Rettungswege, Notausgänge, Behindertenparkplätze oder sonstige für bestimmte Personen reservierte Flächen.
6.2. Das Fahrzeug ist in einem verkehrssicheren Zustand und ohne Gefährdungspotential abzustellen. Nach Abstellen eines Kraftfahrzeuges ist der Motor umgehend abzustellen, das Fahrzeug zu versperren und ist der Parkraum ohne unnötigen Aufschub von allen Insassen zu verlassen.
6.3. Wird das Fahrzeug
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vertragswidrig oder verkehrsbehindernd,
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gänzlich oder überwiegend außerhalb eines gekennzeichneten Stellplatzes oder im Dauerparkraum nicht oder nicht überwiegend auf dem konkret zur Nutzung vereinbarten Stellplatz, oder
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über die zulässige Höchstabstelldauer oder im Einzelnen vereinbarte Abstelldauer hinaus
abgestellt, ist die Parkraumbetreiberin wahlweise berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Nutzers auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz innerhalb des Parkraumes zu verbringen oder aus der Parkanlage zu entfernen und sachgemäß zu verwahren. Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Parkanlage steht der Parkbetreiberin das dem jeweils geltenden Tarif entsprechende Stellplatzentgelt zu. Bei Entfernung des Fahrzeuges aus der Parkanlage hat der betroffene Nutzer für weitere Informationen die Parkraumbetreiberin umgehend zu kontaktieren.
7. Höchstabstelldauer
7.1. Das Abstellen von Fahrzeugen im Parkraumbereich im Freien ist während der Kernzeit von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr nur für eine Dauer von maximal zwei Stunden erlaubt.
Unabhängig davon ist im gesamten Parkraum das ununterbrochene Abstellen von Fahrzeugen maximal für eine Dauer von 14 Tagen ab Zufahrt erlaubt (im Folgenden kurz „Höchstabstelldauer“), außer vor Einfahrt in die Parkanlage wurde zwischen der Parkraumbetreiberin und dem Nutzer im Einzelnen eine längere Höchstabstelldauer vereinbart.
Die Höchstabstelldauer gilt jedenfalls nicht für Nutzer mit Berechtigung zur Nutzung eines Dauerstellplatzes, sofern das Fahrzeug auf dem vereinbarten Stellplatz im Dauerparkraum abgestellt wurde. Die Dauer der Abstellberechtigung richtet sich diesfalls nach der jeweiligen Vereinbarung zwischen der Parkraumbetreiberin und dem Nutzer.
7.2. Spätestens bei Erreichen der Höchstabstelldauer hat der Nutzer das abgestellte Fahrzeug aus der Parkanlage zu entfernen.
8. Zurückbehaltungsrecht
Die Parkraumbetreiberin ist zur Sicherung aller ihrer gegenüber Nutzern entstehenden Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Stellplatznutzungsvertrag berechtigt, das eingebrachte Fahrzeug zurückzubehalten. Zu diesem Zweck kann die Parkraumbetreiberin geeignete Mittel zur Verhinderung der Entfernung des Fahrzeuges einsetzen.
9. Kennzeichenerfassung
Die Zu- und Ausfahrt zu sämtlichen Stellplatzangeboten der Parkraumbetreiberin erfolgt über Schrankensysteme mittels Kennzeichenerfassung. Die Erfassung des behördlichen Kennzeichens dient der Identifikation des Fahrzeuges, zur Überprüfung der Nutzungsberechtigung, der Überwachung der Parkdauer und Bezahlung des Stellplatzentgeltes sowie zur Vermeidung von unberechtigtem Parken.
Bei Einfahrt in die Parkanlage wird das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges erfasst und gespeichert. Nach erfolgter Ausfahrt aus der Parkanlage wird das erfasste behördliche Kennzeichen solange und soweit dies für den erforderlichen Zweck notwendig ist verarbeitet, jedoch spätestens binnen 72 Stunden gelöscht, außer es handelt sich um ein Fahrzeug, dessen behördliches Kennzeichen für die berechtigte Nutzung eines Dauerstellplatzes erfasst ist. Diesfalls wird das erfasste behördliche Kennzeichen für die im Einzelnen vereinbarte Dauer zur Abstellberechtigung um Dauerparkraum verarbeitet und wird nach Ablauf der Dauerabstellberechtigung spätestens binnen 72 Stunden ab Ausfahrt aus der Parkanlage gelöscht.
Darüber hinaus werden die erfassten behördlichen Kennzeichen nur verarbeitet, sofern es in Entsprechung der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bzw. bis zur Beendigung eines allfälligen Rechtsverfahrens erforderlich ist.
10. Bild- und Videoaufzeichnungen
Im Bereich der Parkanlage und des Parkgeländes sind zum Schutz des Parkraumkomplexes und dessen Einrichtungen sowie der sich darin befindlichen Fahrzeuge und Nutzer Videoüberwachungsanlagen installiert.
Die von den Videoüberwachungsanlagen erfassten personenbezogenen Daten [Bild-, Zeit- und Raumdaten] werden solange und soweit dies für den erforderlichen Zweck notwendig ist verarbeitet, jedoch spätestens 72 Stunden nach Anfertigung gelöscht. Sofern es zudem in Entsprechung der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bzw. bis zur Beendigung eines allfälligen Rechtsverfahrens erforderlich ist, werden personenbezogene Daten darüber hinaus verarbeitet.
11. Datenschutz
Die Erfassung des Kennzeichens und die Videoüberwachung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG).
Zum Schutz personenbezogener Daten wurden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die unter anderem gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung und unberechtigten Zugriff schützen. Die ergriffenen Maßnahmen unterliegen der regelmäßigen Überprüfung und werden laufend an den Stand der Technik angepasst.
Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist:
Planquadr.at Immobilien- und Projektentwicklungs GmbH
Thumegger Bezirk 7, A-5020 Salzburg
E-Mail: datenschutz@planquadr.at
Telefon: +43 662 840 870
Die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bildet einerseits die Erfüllung der stellplatzvertraglichen Pflichten der Parkraumbetreiberin iSd Art 6 Abs 1 lit b DSGVO und andererseits das berechtigte Interesse der Parkraumbetreiberin iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO.
Nutzer haben jederzeit das Recht auf Widerruf der erteilten Einwilligung. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bis zum Widerruf wird jedoch durch den Widerruf nicht berührt.
Nutzer haben jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragung von personenbezogenen Daten durch die Verantwortliche sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, in diesem Falle werden die betroffenen personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeitet.
Ferner haben Nutzer das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8-10, 1080 Wien, E-Mail: dsb@dsb.gv.at.
12. Schlussbestimmungen
1. Als Erfüllungsort für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit dem Stellplatznutzungsvertrag inklusive der vorliegenden AGB ergebenden Rechte und Pflichten gilt die Stadt Salzburg als vereinbart.
2. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Stellplatznutzungsvertrag inklusive der vorliegenden AGB ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts anwendbar.
3. Als Gerichtsstand für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit dem Stellplatznutzungsvertrag inklusive der vorliegenden AGB ergebende Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht für die Stadt Salzburg vereinbart.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In einem solchen Fall wird die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt für eine ergänzungsbedürftige Lücke.